Zivilrecht · Definition

Auftrag oder sonstige Berechtigung i.S.v. § 677 BGB

§ 677 BGB

Als Auftrag oder sonstige Berechtigung i.S.v. § 677 BGB zählt jede besondere Verpflichtung im Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer aus einer bestehenden Sonderverbindung.

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