Zivilrecht · Definition
Auftrag oder sonstige Berechtigung i.S.v. § 677 BGB
§ 677 BGB
Als Auftrag oder sonstige Berechtigung i.S.v. § 677 BGB zählt jede besondere Verpflichtung im Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer aus einer bestehenden Sonderverbindung.