Zivilrecht · Streitstand

Stellt die Zerstörung einer Sache durch einen Mangel an einem Einzelteil eine deliktische Eigentumsverletzung dar?

§ 823 Abs. 1 BGB

Abgrenzung zwischen kaufrechtlicher Gewährleistung (Stoffgleichheit) und deliktischem Integritätsschutz.

Herrschende Meinung

Eine Eigentumsverletzung liegt vor, wenn der Mangel nicht stoffgleich mit dem Rest der Sache ist, also ein zunächst mangelfreies Objekt durch ein fehlerhaftes Bauteil zerstört wird.

  • Schutz des Integritätsinteresses bei Schäden an ursprünglich unversehrten Teilen
  • Abgrenzung zum bloßen Äquivalenzinteresse, wenn der Mangel von vornherein die gesamte Sache wertlos macht

Mindermeinung

Es handelt sich immer um einen reinen Vermögensschaden, der nur über das Vertragsrecht abzuwickeln ist.

  • Vermeidung der Umgehung kaufrechtlicher Verjährungsfristen
  • TODO

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die Haftung ist gerechtfertigt, wenn der Schaden über das im Vertrag liegende Enttäuschungsrisiko hinausgeht und ein funktionell abgrenzbares, zunächst unversehrtes Eigentumsteil beschädigt wird.

Wird relevant in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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