Zivilrecht · Streitstand

Wer ist 'Dritter' im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB?

§ 123 Abs. 2 BGB

Einschränkung des Anfechtungsrechts bei Täuschung durch Personen, die nicht der Vertragspartner sind.

Herrschende Meinung

Dritter ist nur, wer völlig unbeteiligt am Lager des Erklärungsempfängers steht; Vertrauenspersonen oder Verhandlungsgehilfen sind keine Dritten.

  • Lagerscheintheorie: Wer im Einflussbereich des Partners steht, dessen Handeln muss sich der Partner zurechnen lassen
  • Schutz des Erklärenden vor Manipulationen aus dem gegnerischen Umfeld

Mindermeinung

Jede Person außer dem Vertragspartner selbst ist Dritter.

  • Wortlaut des Gesetzes
  • TODO

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wer sich Hilfspersonen bedient, muss für deren Fehlverhalten einstehen. § 123 Abs. 2 BGB darf nicht dazu führen, dass man sich durch Einschaltung von Mittelsmännern der Anfechtung entzieht.

Verwandte Definitionen

ArglistDrohungWiderrechtlichkeit der DrohungArglistige TäuschungWiderrechtliche DrohungAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)
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