Zivilrecht · Streitstand
Wer ist 'Dritter' im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB?
§ 123 Abs. 2 BGB
Worum geht es?
Einschränkung des Anfechtungsrechts bei Täuschung durch Personen, die nicht der Vertragspartner sind.
Herrschende Meinung
Welche Auffassung ist herrschend?
Dritter ist nur, wer völlig unbeteiligt am Lager des Erklärungsempfängers steht; Vertrauenspersonen oder Verhandlungsgehilfen sind keine Dritten.
- Lagerscheintheorie: Wer im Einflussbereich des Partners steht, dessen Handeln muss sich der Partner zurechnen lassen
- Schutz des Erklärenden vor Manipulationen aus dem gegnerischen Umfeld
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Jede Person außer dem Vertragspartner selbst ist Dritter.
- Wortlaut des Gesetzes
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Wer sich Hilfspersonen bedient, muss für deren Fehlverhalten einstehen. § 123 Abs. 2 BGB darf nicht dazu führen, dass man sich durch Einschaltung von Mittelsmännern der Anfechtung entzieht.