Zivilrecht · Streitstand
Wer ist 'Dritter' im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB?
§ 123 Abs. 2 BGB
Einschränkung des Anfechtungsrechts bei Täuschung durch Personen, die nicht der Vertragspartner sind.
Herrschende Meinung
Dritter ist nur, wer völlig unbeteiligt am Lager des Erklärungsempfängers steht; Vertrauenspersonen oder Verhandlungsgehilfen sind keine Dritten.
- Lagerscheintheorie: Wer im Einflussbereich des Partners steht, dessen Handeln muss sich der Partner zurechnen lassen
- Schutz des Erklärenden vor Manipulationen aus dem gegnerischen Umfeld
Mindermeinung
Jede Person außer dem Vertragspartner selbst ist Dritter.
- Wortlaut des Gesetzes
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wer sich Hilfspersonen bedient, muss für deren Fehlverhalten einstehen. § 123 Abs. 2 BGB darf nicht dazu führen, dass man sich durch Einschaltung von Mittelsmännern der Anfechtung entzieht.