Strafrecht · Streitstand
Zurechnung von Tatbeiträgen bei sukzessiver Mittäterschaft
§ 25 Abs. 2 StGB
Mittäter B tritt erst nach Beginn der Tat dem Tatplan bei. Werden ihm die zuvor durch A verwirklichten Tatbeiträge zugerechnet?
Herrschende Meinung
Sukzessive Mittäterschaft ist möglich, aber nur für Tatbeiträge, die nach dem Beitritt liegen oder fortwirken. Bereits abgeschlossene Tatbeiträge werden nicht zugerechnet.
- Strafrecht knüpft an die persönliche Beteiligung an – was zeitlich vor dem Tatentschluss liegt, kann nicht Vorsatzgegenstand sein.
- BGH NStZ 2008, 280.
- Schutzfunktion des Vorsatzgrundsatzes (§ 16 StGB).
Mindermeinung
Volle Zurechnung aller Tatbeiträge ab Beitritt, auch der vorangegangenen.
- Der Beitretende macht sich den gesamten Tatplan zu eigen.
- Vereinfachende Praxis-Regel.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der h.M. ist zu folgen: Eine Zurechnung bereits abgeschlossener Tatbeiträge widerspräche dem Schuldgrundsatz und der Vorsatzlehre. Der Beitretende muss die in seinem Vorsatz erfassten Tatbeiträge gemeinsam mit dem Mittäter ausführen.