Strafrecht · Streitstand

Zurechnung von Tatbeiträgen bei sukzessiver Mittäterschaft

§ 25 Abs. 2 StGB

Mittäter B tritt erst nach Beginn der Tat dem Tatplan bei. Werden ihm die zuvor durch A verwirklichten Tatbeiträge zugerechnet?

Herrschende Meinung

Sukzessive Mittäterschaft ist möglich, aber nur für Tatbeiträge, die nach dem Beitritt liegen oder fortwirken. Bereits abgeschlossene Tatbeiträge werden nicht zugerechnet.

  • Strafrecht knüpft an die persönliche Beteiligung an – was zeitlich vor dem Tatentschluss liegt, kann nicht Vorsatzgegenstand sein.
  • BGH NStZ 2008, 280.
  • Schutzfunktion des Vorsatzgrundsatzes (§ 16 StGB).

Mindermeinung

Volle Zurechnung aller Tatbeiträge ab Beitritt, auch der vorangegangenen.

  • Der Beitretende macht sich den gesamten Tatplan zu eigen.
  • Vereinfachende Praxis-Regel.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der h.M. ist zu folgen: Eine Zurechnung bereits abgeschlossener Tatbeiträge widerspräche dem Schuldgrundsatz und der Vorsatzlehre. Der Beitretende muss die in seinem Vorsatz erfassten Tatbeiträge gemeinsam mit dem Mittäter ausführen.

Wird relevant in

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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