Strafrecht · Streitstand
Vermögensbegriff beim Betrug
§ 263 StGB
Herrschende Meinung
Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: Vermögen ist die Summe aller geldwerten Güter, soweit ihr Innehaben rechtlich anerkannt oder zumindest nicht missbilligt wird.
- Verbindet wirtschaftliche Realität mit rechtlicher Wertung.
- Verhindert Schutz von Vermögenspositionen, die die Rechtsordnung missbilligt (z.B. Drogenforderungen).
- BGH st. Rspr.
Mindermeinung
Rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff: Jede tatsächlich wirtschaftlich werthaltige Position ist Vermögen.
- Wirtschaftliche Realität sollte zählen.
- Vermeidet schwierige Wertungen.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff ist vorzugswürdig: Er verhindert den Schutz der Vermögenspositionen, die die Rechtsordnung selbst missbilligt (z.B. illegale Drogengeschäfte), und passt zum Schutzzweck des § 263 StGB.