Strafrecht · Streitstand

Vermögensbegriff beim Betrug

§ 263 StGB

Herrschende Meinung

Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: Vermögen ist die Summe aller geldwerten Güter, soweit ihr Innehaben rechtlich anerkannt oder zumindest nicht missbilligt wird.

  • Verbindet wirtschaftliche Realität mit rechtlicher Wertung.
  • Verhindert Schutz von Vermögenspositionen, die die Rechtsordnung missbilligt (z.B. Drogenforderungen).
  • BGH st. Rspr.

Mindermeinung

Rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff: Jede tatsächlich wirtschaftlich werthaltige Position ist Vermögen.

  • Wirtschaftliche Realität sollte zählen.
  • Vermeidet schwierige Wertungen.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff ist vorzugswürdig: Er verhindert den Schutz der Vermögenspositionen, die die Rechtsordnung selbst missbilligt (z.B. illegale Drogengeschäfte), und passt zum Schutzzweck des § 263 StGB.

Wird relevant in

Betrug (§ 263 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

Vermögensschaden (Betrug)Stoffgleichheit (Betrug)Täuschung (§ 263 StGB)Irrtum (§ 263 StGB)Vermögensverfügung (§ 263 StGB)Dreiecksbetrug
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