Strafrecht · Streitstand
Abgrenzung Tun vs. Unterlassen
Klassischer Fall: Arzt schaltet Beatmungsmaschine ab (Tun) oder unterlässt das Auswechseln des Sauerstoffs (Unterlassen)? Maßgeblich für die Frage, ob Garantenstellung erforderlich ist.
Herrschende Meinung
Schwerpunktlösung (h.M., BGH): Maßgeblich ist der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit – wo liegt das vom Recht missbilligte Verhalten? Bei Abbruch eigener Rettungsbemühungen vor Erlangung einer Rettungschance: Unterlassen.
- Normative Bewertung statt rein physischer Betrachtung – sachgerecht bei Mischfällen.
- Berücksichtigt Wertungen wie Sterbehilfe (Behandlungsabbruch ist oft Unterlassen).
- BGH st. Rspr.
Mindermeinung
Energieeinsatzlösung: Wird körperliche Energie aktiv eingesetzt → Tun. Bloßes Unterlassen einer Handlung → Unterlassen.
- Klares, naturalistisches Kriterium.
- Wortlaut „Tun" und „Unterlassen" deutet auf physische Differenz.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die Schwerpunktlösung ist vorzugswürdig: Sie erfasst die normative Substanz des Vorwurfs und verhindert künstliche Ergebnisse (z.B. Strafbarkeit eines Arztes als Mörder, der eine medizinisch sinnlose Behandlung beendet). Die Energieeinsatzlösung führt bei modernen Medizinfällen zu unsachgerechten Ergebnissen.