Strafrecht · Streitstand

Abgrenzung Tun vs. Unterlassen

§ 13 StGB§ 212 StGB

Klassischer Fall: Arzt schaltet Beatmungsmaschine ab (Tun) oder unterlässt das Auswechseln des Sauerstoffs (Unterlassen)? Maßgeblich für die Frage, ob Garantenstellung erforderlich ist.

Herrschende Meinung

Schwerpunktlösung (h.M., BGH): Maßgeblich ist der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit – wo liegt das vom Recht missbilligte Verhalten? Bei Abbruch eigener Rettungsbemühungen vor Erlangung einer Rettungschance: Unterlassen.

  • Normative Bewertung statt rein physischer Betrachtung – sachgerecht bei Mischfällen.
  • Berücksichtigt Wertungen wie Sterbehilfe (Behandlungsabbruch ist oft Unterlassen).
  • BGH st. Rspr.

Mindermeinung

Energieeinsatzlösung: Wird körperliche Energie aktiv eingesetzt → Tun. Bloßes Unterlassen einer Handlung → Unterlassen.

  • Klares, naturalistisches Kriterium.
  • Wortlaut „Tun" und „Unterlassen" deutet auf physische Differenz.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die Schwerpunktlösung ist vorzugswürdig: Sie erfasst die normative Substanz des Vorwurfs und verhindert künstliche Ergebnisse (z.B. Strafbarkeit eines Arztes als Mörder, der eine medizinisch sinnlose Behandlung beendet). Die Energieeinsatzlösung führt bei modernen Medizinfällen zu unsachgerechten Ergebnissen.

Wird relevant in

Mord / Totschlag (§§ 211, 212 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

Objektive ZurechnungKausalität (Äquivalenztheorie)Garantenstellung (Fallgruppen)IngerenzPflichtwidrigkeitszusammenhangBeschützergarant
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