Strafrecht · Streitstand
Abgrenzung Täterschaft / Teilnahme
§ 25 StGB§ 26 StGB§ 27 StGB
Herrschende Meinung
Tatherrschaftslehre (h.M., Roxin): Täter ist, wer die Tatherrschaft hat – das willensgesteuerte In-den-Händen-Halten des Tatgeschehens.
- Objektiv nachvollziehbares Kriterium.
- Knüpft an den realen Geschehensablauf an.
- Vermeidet rein subjektive Wertungen.
Mindermeinung · Frühere BGH-Rspr.
Subjektive Theorie / animus-Theorie (Rspr. bis BGH 2 StR 198/74): Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt; Teilnehmer wer nur mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt.
- Subjektivierung gibt Wertungsspielraum.
- Historische BGH-Tradition.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die Tatherrschaftslehre ist vorzugswürdig: Sie entspricht dem Wortlaut des § 25 I („selbst oder durch einen anderen begeht") und vermeidet die Beliebigkeit der subjektiven Theorie. Die Rechtsprechung folgt ihr inzwischen weitgehend.