Strafrecht · Streitstand

Abgrenzung Täterschaft / Teilnahme

§ 25 StGB§ 26 StGB§ 27 StGB

Herrschende Meinung

Tatherrschaftslehre (h.M., Roxin): Täter ist, wer die Tatherrschaft hat – das willensgesteuerte In-den-Händen-Halten des Tatgeschehens.

  • Objektiv nachvollziehbares Kriterium.
  • Knüpft an den realen Geschehensablauf an.
  • Vermeidet rein subjektive Wertungen.

Mindermeinung · Frühere BGH-Rspr.

Subjektive Theorie / animus-Theorie (Rspr. bis BGH 2 StR 198/74): Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt; Teilnehmer wer nur mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt.

  • Subjektivierung gibt Wertungsspielraum.
  • Historische BGH-Tradition.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die Tatherrschaftslehre ist vorzugswürdig: Sie entspricht dem Wortlaut des § 25 I („selbst oder durch einen anderen begeht") und vermeidet die Beliebigkeit der subjektiven Theorie. Die Rechtsprechung folgt ihr inzwischen weitgehend.

Wird relevant in

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

TatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaftAnstiftungBeihilfeQualifikationsloses doloses Werkzeug
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