Strafrecht · Streitstand
Bis wann ist sukzessive Mittäterschaft möglich? Beendungs- vs. Vollendungslösung
§ 25 Abs. 2 StGB
Tritt jemand erst nach Vollendung der Tat (aber vor Beendigung) bei – kann er noch Mittäter sein?
Herrschende Meinung
Vollendungslösung (h.L.): Sukzessive Mittäterschaft ist nur bis zur Vollendung der Tat möglich.
- Mittäterschaft erfordert gemeinsamen Tatentschluss zur Tatbestandsverwirklichung – nach Vollendung ist diese abgeschlossen.
- Vermeidet ausufernde Zurechnung lange nach der eigentlichen Tat.
- Schuldgrundsatz: was zeitlich vor dem Beitritt liegt, kann nicht Vorsatzgegenstand sein.
Mindermeinung
Beendigungslösung (Rspr.): Sukzessive Mittäterschaft ist bis zur tatsächlichen Beendigung möglich (z.B. bei Diebstahl: bis zur gesicherten Beutebehauptung).
- Praktische Erwägungen – Beutesicherungsphase ist noch Teil des Geschehens.
- Parallele zur Beendigungslösung bei § 251 (Raub mit Todesfolge in der Beutesicherung).
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der Vollendungslösung ist zu folgen: Sie ist mit dem Vorsatzgrundsatz vereinbar und vermeidet eine uferlose Strafbarkeit. Wer erst nach Vollendung beitritt, kann ggf. nur Begünstigung (§ 257) oder Hehlerei (§ 259) begehen.