Strafrecht · Streitstand

Bis wann ist sukzessive Mittäterschaft möglich? Beendungs- vs. Vollendungslösung

§ 25 Abs. 2 StGB

Tritt jemand erst nach Vollendung der Tat (aber vor Beendigung) bei – kann er noch Mittäter sein?

Herrschende Meinung

Vollendungslösung (h.L.): Sukzessive Mittäterschaft ist nur bis zur Vollendung der Tat möglich.

  • Mittäterschaft erfordert gemeinsamen Tatentschluss zur Tatbestandsverwirklichung – nach Vollendung ist diese abgeschlossen.
  • Vermeidet ausufernde Zurechnung lange nach der eigentlichen Tat.
  • Schuldgrundsatz: was zeitlich vor dem Beitritt liegt, kann nicht Vorsatzgegenstand sein.

Mindermeinung

Beendigungslösung (Rspr.): Sukzessive Mittäterschaft ist bis zur tatsächlichen Beendigung möglich (z.B. bei Diebstahl: bis zur gesicherten Beutebehauptung).

  • Praktische Erwägungen – Beutesicherungsphase ist noch Teil des Geschehens.
  • Parallele zur Beendigungslösung bei § 251 (Raub mit Todesfolge in der Beutesicherung).

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der Vollendungslösung ist zu folgen: Sie ist mit dem Vorsatzgrundsatz vereinbar und vermeidet eine uferlose Strafbarkeit. Wer erst nach Vollendung beitritt, kann ggf. nur Begünstigung (§ 257) oder Hehlerei (§ 259) begehen.

Wird relevant in

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

TatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaftQualifikationsloses doloses WerkzeugTäter hinter dem TäterMittäterexzess
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Streitstände