Strafrecht · Streitstand

Strafbarkeit des Hintermanns beim qualifikationslosen dolosen Werkzeug

§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB§ 331 StGB

Vordermann handelt vorsätzlich, aber ihm fehlt die Tätereigenschaft eines Sonderdelikts (z.B. Amtsträger). Hintermann hat die Eigenschaft. Wie wird der Hintermann bestraft?

Herrschende Meinung

Gemäßigte Tatherrschaftslehre / Subjektive Theorie: Der Hintermann ist mittelbarer Täter – er hat die normative Tatherrschaft kraft seiner Sondereigenschaft.

  • Der Hintermann beherrscht das tatbestandsspezifische Geschehen – der Vordermann kann das Sonderdelikt gar nicht selbst verwirklichen.
  • Bestrafungslücke ohne mittelbare Täterschaft – der Sonderpflichtige würde straflos bleiben.
  • Anerkannt von Rspr. und h.L.

Mindermeinung

Strenge Tatherrschaftslehre: Der Hintermann ist unmittelbarer Täter (Werkzeugverlängerung), weil sonst keine vorsätzliche Haupttat vorliegt und mittelbare Täterschaft eine solche voraussetzt.

  • Konsequente Anwendung der Tatherrschaftslehre – Tat wird „durch" den Vordermann begangen, der aber kein Sonderdelikt-Täter ist.
  • Vermeidet dogmatische Verrenkungen.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der gemäßigten Tatherrschaftslehre ist zu folgen: Die mittelbare Täterschaft bietet das passende Instrument, ohne den Tatbestand des Sonderdelikts zu beugen. In der Klausur kann auch der subjektiven Theorie gefolgt werden – Ergebnis identisch.

Wird relevant in

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

TatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaftQualifikationsloses doloses WerkzeugTäter hinter dem TäterMittäterexzess
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