Strafrecht · Streitstand
Strafbarkeit des Hintermanns beim qualifikationslosen dolosen Werkzeug
Vordermann handelt vorsätzlich, aber ihm fehlt die Tätereigenschaft eines Sonderdelikts (z.B. Amtsträger). Hintermann hat die Eigenschaft. Wie wird der Hintermann bestraft?
Herrschende Meinung
Gemäßigte Tatherrschaftslehre / Subjektive Theorie: Der Hintermann ist mittelbarer Täter – er hat die normative Tatherrschaft kraft seiner Sondereigenschaft.
- Der Hintermann beherrscht das tatbestandsspezifische Geschehen – der Vordermann kann das Sonderdelikt gar nicht selbst verwirklichen.
- Bestrafungslücke ohne mittelbare Täterschaft – der Sonderpflichtige würde straflos bleiben.
- Anerkannt von Rspr. und h.L.
Mindermeinung
Strenge Tatherrschaftslehre: Der Hintermann ist unmittelbarer Täter (Werkzeugverlängerung), weil sonst keine vorsätzliche Haupttat vorliegt und mittelbare Täterschaft eine solche voraussetzt.
- Konsequente Anwendung der Tatherrschaftslehre – Tat wird „durch" den Vordermann begangen, der aber kein Sonderdelikt-Täter ist.
- Vermeidet dogmatische Verrenkungen.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der gemäßigten Tatherrschaftslehre ist zu folgen: Die mittelbare Täterschaft bietet das passende Instrument, ohne den Tatbestand des Sonderdelikts zu beugen. In der Klausur kann auch der subjektiven Theorie gefolgt werden – Ergebnis identisch.