Strafrecht · Streitstand
Reichweite der Garantenstellung aus Ingerenz
§ 13 StGB
Garantenstellung kraft pflichtwidrigen Vorverhaltens – Strittig: muss das Vorverhalten zwingend rechtswidrig sein?
Herrschende Meinung
Erforderlichkeit pflichtwidrigen / rechtswidrigen Vorverhaltens: Nur pflichtwidriges oder rechtswidriges Vorverhalten begründet eine Ingerenz-Garantenstellung.
- Gleichstellung mit Tun (§ 13 I StGB) verlangt funktional vergleichbare Rechtsbindung – bloß sozialadäquates Verhalten reicht nicht.
- Vermeidet uferlose Haftung für jede Risikoschaffung.
- BGHSt 37, 106 (Lederspray); h.L.
Mindermeinung
Risikoerhöhung genügt: Auch rechtmäßiges Vorverhalten begründet Ingerenz, wenn es eine nahe Gefahr geschaffen hat.
- Schutz potentieller Opfer hat Vorrang.
- Wer eine Gefahr setzt, muss sie auch beherrschen.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der h.M. ist zu folgen: Die Gleichstellungsklausel des § 13 I StGB verlangt eine funktional dem Tun vergleichbare Rechtsbindung. Bloße Risikosetzung im sozialadäquaten Verkehr (z.B. Autofahren) begründet noch keine Garantenstellung – sonst würde Unterlassen uferlos strafbar.