Strafrecht · Streitstand

Reichweite der Garantenstellung aus Ingerenz

§ 13 StGB

Garantenstellung kraft pflichtwidrigen Vorverhaltens – Strittig: muss das Vorverhalten zwingend rechtswidrig sein?

Herrschende Meinung

Erforderlichkeit pflichtwidrigen / rechtswidrigen Vorverhaltens: Nur pflichtwidriges oder rechtswidriges Vorverhalten begründet eine Ingerenz-Garantenstellung.

  • Gleichstellung mit Tun (§ 13 I StGB) verlangt funktional vergleichbare Rechtsbindung – bloß sozialadäquates Verhalten reicht nicht.
  • Vermeidet uferlose Haftung für jede Risikoschaffung.
  • BGHSt 37, 106 (Lederspray); h.L.

Mindermeinung

Risikoerhöhung genügt: Auch rechtmäßiges Vorverhalten begründet Ingerenz, wenn es eine nahe Gefahr geschaffen hat.

  • Schutz potentieller Opfer hat Vorrang.
  • Wer eine Gefahr setzt, muss sie auch beherrschen.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der h.M. ist zu folgen: Die Gleichstellungsklausel des § 13 I StGB verlangt eine funktional dem Tun vergleichbare Rechtsbindung. Bloße Risikosetzung im sozialadäquaten Verkehr (z.B. Autofahren) begründet noch keine Garantenstellung – sonst würde Unterlassen uferlos strafbar.

Wird relevant in

Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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