Zivilrecht · Streitstand
Ist das Anwartschaftsrecht ein „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB?
§ 823 Abs. 1 BGB
Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache von einem Dritten zerstört, fragt sich, ob der Vorbehaltskäufer als Anwartschaftsberechtigter deliktischen Schutz genießt.
Herrschende Meinung · h.M.
Das Anwartschaftsrecht ist ein „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 I und damit deliktisch geschützt.
- Es vermittelt eine dem Eigentum vergleichbare, gegen jedermann wirkende und sozial zugeordnete Rechtsposition (Ausschlussfunktion).
- Der Anwartschaftsberechtigte trägt regelmäßig die Sachgefahr und das wirtschaftliche Risiko.
Mindermeinung
Geschützt ist allein das Eigentum; der Anwartschaftsberechtigte ist über seinen schuldrechtlichen Anspruch und den Eigentümer hinreichend gesichert.
- Vermeidung einer Vervielfältigung deliktischer Anspruchsinhaber an derselben Sache.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die Verdinglichung und absolute Zuordnung des Anwartschaftsrechts rechtfertigen seinen Schutz als sonstiges Recht; Doppelentschädigungen werden über die Schadensberechnung (Wertaufteilung Eigentümer/Anwärter) vermieden.