Zivilrecht · Streitstand

Ist das Anwartschaftsrecht ein „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB?

§ 823 Abs. 1 BGB

Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache von einem Dritten zerstört, fragt sich, ob der Vorbehaltskäufer als Anwartschaftsberechtigter deliktischen Schutz genießt.

Herrschende Meinung · h.M.

Das Anwartschaftsrecht ist ein „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 I und damit deliktisch geschützt.

  • Es vermittelt eine dem Eigentum vergleichbare, gegen jedermann wirkende und sozial zugeordnete Rechtsposition (Ausschlussfunktion).
  • Der Anwartschaftsberechtigte trägt regelmäßig die Sachgefahr und das wirtschaftliche Risiko.

Mindermeinung

Geschützt ist allein das Eigentum; der Anwartschaftsberechtigte ist über seinen schuldrechtlichen Anspruch und den Eigentümer hinreichend gesichert.

  • Vermeidung einer Vervielfältigung deliktischer Anspruchsinhaber an derselben Sache.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die Verdinglichung und absolute Zuordnung des Anwartschaftsrechts rechtfertigen seinen Schutz als sonstiges Recht; Doppelentschädigungen werden über die Schadensberechnung (Wertaufteilung Eigentümer/Anwärter) vermieden.

Wird relevant in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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