Strafrecht · Streitstand

Täuschungsbewusstsein als Bestandteil des objektiven Tatbestands beim Betrug?

§ 263 StGB

Beim Betrug (§ 263) ist umstritten, ob das Bewusstsein der Täuschung im obj. TB („irreführende Einwirkung") oder erst im subj. TB (Vorsatz) zu prüfen ist.

Herrschende Meinung

Objektiv-subjektive Sinneinheit: Täuschungsbewusstsein gehört zum objektiven Tatbestand, weil „Täuschen" begrifflich ein subjektives Element trägt.

  • Wortlaut „Täuschung" ist nicht rein objektiv – er enthält ein finales Element.
  • Strukturelle Parallele zu § 240 (Drohung als finales Element).

Mindermeinung

Rein objektive Auslegung: Täuschung ist objektiv-irreführende Einwirkung; das Bewusstsein gehört zum subj. TB.

  • Trennung von obj. und subj. TB konsequent durchhalten.
  • Wortlaut lässt sich auch rein objektiv lesen – „irreführende Einwirkung".

Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen

Der Streit hat in der Klausur meist keine Folgen – beide Ansichten kommen zum gleichen Ergebnis. In der Praxis genügt eine knappe Erwähnung. Folge der Rspr. (obj. Sinneinheit), wenn nichts anderes angezeigt ist.

Wird relevant in

Betrug (§ 263 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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