Strafrecht · Streitstand
Täuschungsbewusstsein als Bestandteil des objektiven Tatbestands beim Betrug?
§ 263 StGB
Beim Betrug (§ 263) ist umstritten, ob das Bewusstsein der Täuschung im obj. TB („irreführende Einwirkung") oder erst im subj. TB (Vorsatz) zu prüfen ist.
Herrschende Meinung
Objektiv-subjektive Sinneinheit: Täuschungsbewusstsein gehört zum objektiven Tatbestand, weil „Täuschen" begrifflich ein subjektives Element trägt.
- Wortlaut „Täuschung" ist nicht rein objektiv – er enthält ein finales Element.
- Strukturelle Parallele zu § 240 (Drohung als finales Element).
Mindermeinung
Rein objektive Auslegung: Täuschung ist objektiv-irreführende Einwirkung; das Bewusstsein gehört zum subj. TB.
- Trennung von obj. und subj. TB konsequent durchhalten.
- Wortlaut lässt sich auch rein objektiv lesen – „irreführende Einwirkung".
Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen
Der Streit hat in der Klausur meist keine Folgen – beide Ansichten kommen zum gleichen Ergebnis. In der Praxis genügt eine knappe Erwähnung. Folge der Rspr. (obj. Sinneinheit), wenn nichts anderes angezeigt ist.