Strafrecht · Streitstand
Täuschungsbewusstsein als Bestandteil des objektiven Tatbestands beim Betrug?
§ 263 StGB
Worum geht es?
Beim Betrug (§ 263) ist umstritten, ob das Bewusstsein der Täuschung im obj. TB („irreführende Einwirkung") oder erst im subj. TB (Vorsatz) zu prüfen ist.
Herrschende Meinung
Welche Auffassung ist herrschend?
Objektiv-subjektive Sinneinheit: Täuschungsbewusstsein gehört zum objektiven Tatbestand, weil „Täuschen" begrifflich ein subjektives Element trägt.
- Wortlaut „Täuschung" ist nicht rein objektiv – er enthält ein finales Element.
- Strukturelle Parallele zu § 240 (Drohung als finales Element).
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Rein objektive Auslegung: Täuschung ist objektiv-irreführende Einwirkung; das Bewusstsein gehört zum subj. TB.
- Trennung von obj. und subj. TB konsequent durchhalten.
- Wortlaut lässt sich auch rein objektiv lesen – „irreführende Einwirkung".
Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Der Streit hat in der Klausur meist keine Folgen – beide Ansichten kommen zum gleichen Ergebnis. In der Praxis genügt eine knappe Erwähnung. Folge der Rspr. (obj. Sinneinheit), wenn nichts anderes angezeigt ist.