Strafrecht · Streitstand

Täuschungsbewusstsein als Bestandteil des objektiven Tatbestands beim Betrug?

§ 263 StGB

Worum geht es?

Beim Betrug (§ 263) ist umstritten, ob das Bewusstsein der Täuschung im obj. TB („irreführende Einwirkung") oder erst im subj. TB (Vorsatz) zu prüfen ist.

Herrschende Meinung

Welche Auffassung ist herrschend?

Objektiv-subjektive Sinneinheit: Täuschungsbewusstsein gehört zum objektiven Tatbestand, weil „Täuschen" begrifflich ein subjektives Element trägt.

  • Wortlaut „Täuschung" ist nicht rein objektiv – er enthält ein finales Element.
  • Strukturelle Parallele zu § 240 (Drohung als finales Element).

Mindermeinung

Was sagt die Gegenauffassung?

Rein objektive Auslegung: Täuschung ist objektiv-irreführende Einwirkung; das Bewusstsein gehört zum subj. TB.

  • Trennung von obj. und subj. TB konsequent durchhalten.
  • Wortlaut lässt sich auch rein objektiv lesen – „irreführende Einwirkung".

Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen

Wie entscheidet man das in der Klausur?

Der Streit hat in der Klausur meist keine Folgen – beide Ansichten kommen zum gleichen Ergebnis. In der Praxis genügt eine knappe Erwähnung. Folge der Rspr. (obj. Sinneinheit), wenn nichts anderes angezeigt ist.

Wird relevant in

Betrug (§ 263 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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