Zivilrecht · Streitstand

Unter welchen Voraussetzungen sind psychische Beeinträchtigungen infolge eines Unfalls als Gesundheitsverletzung ersatzfähig?

§ 823 Abs. 1 BGB

Haftung gegenüber Dritten, die durch das Miterleben oder die Nachricht von einem Unfall traumatisiert werden.

Herrschende Meinung

Ein Schockschaden ist ersatzfähig, wenn er eine pathologisch fassbare Gesundheitsstörung darstellt, die über die normale Trauer hinausgeht, und bei einem nahen Angehörigen eintritt.

  • Psychische Integrität als Teil der Gesundheit
  • Eingrenzung auf nahe Angehörige zur Vermeidung einer uferlosen Haftungsausdehnung

Mindermeinung

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Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die Zurechnung ist auf Fälle zu beschränken, in denen das Ereignis nach Art und Schwere geeignet ist, auch bei einem durchschnittlich empfindenden Menschen eine traumatische Reaktion auszulösen.

Wird relevant in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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