Öffentliches Recht · Streitstand
Welche Verhaltensweisen werden vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG erfasst?
Art. 2 Abs. 1 GG
Herrschende Meinung · h.M. / BVerfG
Welche Auffassung ist herrschend?
Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht auf dessen Wert für die Persönlichkeitsentfaltung.
- Umfassender Schutz vor staatlichen Eingriffen ist nur bei weitem Verständnis möglich.
- Der Staat darf nicht darüber urteilen, welche Handlungen wertvoll sind und welche nicht.
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Persönlichkeitskerntheorie: Geschützt sind nur solche Handlungen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von Gewicht sind.
- Wortlaut 'Entfaltung seiner Persönlichkeit' legt eine qualitative Einschränkung nahe.
- Vermeidung einer Uferlosigkeit des Grundrechtsschutzes.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Jede staatliche Belastung bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Da die Schranke der 'verfassungsmäßigen Ordnung' weit gefasst ist, bedarf es auf Schutzbereichsebene keiner künstlichen Einengung.