Öffentliches Recht · Streitstand

Welche Verhaltensweisen werden vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG erfasst?

Art. 2 Abs. 1 GG

Herrschende Meinung · h.M. / BVerfG

Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht auf dessen Wert für die Persönlichkeitsentfaltung.

  • Umfassender Schutz vor staatlichen Eingriffen ist nur bei weitem Verständnis möglich.
  • Der Staat darf nicht darüber urteilen, welche Handlungen wertvoll sind und welche nicht.

Mindermeinung

Persönlichkeitskerntheorie: Geschützt sind nur solche Handlungen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von Gewicht sind.

  • Wortlaut 'Entfaltung seiner Persönlichkeit' legt eine qualitative Einschränkung nahe.
  • Vermeidung einer Uferlosigkeit des Grundrechtsschutzes.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Jede staatliche Belastung bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Da die Schranke der 'verfassungsmäßigen Ordnung' weit gefasst ist, bedarf es auf Schutzbereichsebene keiner künstlichen Einengung.

Wird relevant in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →

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