Öffentliches Recht · Streitstand
Welche Verhaltensweisen werden vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG erfasst?
Art. 2 Abs. 1 GG
Herrschende Meinung · h.M. / BVerfG
Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht auf dessen Wert für die Persönlichkeitsentfaltung.
- Umfassender Schutz vor staatlichen Eingriffen ist nur bei weitem Verständnis möglich.
- Der Staat darf nicht darüber urteilen, welche Handlungen wertvoll sind und welche nicht.
Mindermeinung
Persönlichkeitskerntheorie: Geschützt sind nur solche Handlungen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von Gewicht sind.
- Wortlaut 'Entfaltung seiner Persönlichkeit' legt eine qualitative Einschränkung nahe.
- Vermeidung einer Uferlosigkeit des Grundrechtsschutzes.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Jede staatliche Belastung bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Da die Schranke der 'verfassungsmäßigen Ordnung' weit gefasst ist, bedarf es auf Schutzbereichsebene keiner künstlichen Einengung.