Zivilrecht · Streitstand

Ist die Rechtswidrigkeit bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stets durch umfassende Güterabwägung zu ermitteln oder in vielen Bereichen indiziert?

§ 823 Abs. 1 BGBArt. 2 Abs. 1 GG

Prüfung der Rechtswidrigkeit beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 1 BGB

Herrschende Meinung

Die Rechtswidrigkeit bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird durch umfassende Güter- und Interessenabwägung ermittelt.

  • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, das mit anderen Grundrechten (z.B. Art. 5 GG) in Konflikt treten kann; eine Abwägung ist daher zwingend.
  • Die Offenheit des Rahmenrechts macht eine schematische Indizierung der Rechtswidrigkeit ungeeignet.

Mindermeinung · Canaris

In vielen Bereichen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit ebenfalls indiziert (so Canaris).

  • Bei Verstößen gegen spezielle Verbotsgesetze (§ 12 BGB, § 22 KUG) ist die Rechtswidrigkeit ohne Abwägung gegeben.
  • Eine pauschale Abwägungspflicht führt zu Rechtsunsicherheit.

Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen

Bei Verstoß gegen spezielle Verbotsgesetze ist die Rechtswidrigkeit indiziert; ansonsten ist eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen.

Wird relevant in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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