Zivilrecht · Streitstand
Ist die Rechtswidrigkeit bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stets durch umfassende Güterabwägung zu ermitteln oder in vielen Bereichen indiziert?
§ 823 Abs. 1 BGBArt. 2 Abs. 1 GG
Prüfung der Rechtswidrigkeit beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 1 BGB
Herrschende Meinung
Die Rechtswidrigkeit bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird durch umfassende Güter- und Interessenabwägung ermittelt.
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, das mit anderen Grundrechten (z.B. Art. 5 GG) in Konflikt treten kann; eine Abwägung ist daher zwingend.
- Die Offenheit des Rahmenrechts macht eine schematische Indizierung der Rechtswidrigkeit ungeeignet.
Mindermeinung · Canaris
In vielen Bereichen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit ebenfalls indiziert (so Canaris).
- Bei Verstößen gegen spezielle Verbotsgesetze (§ 12 BGB, § 22 KUG) ist die Rechtswidrigkeit ohne Abwägung gegeben.
- Eine pauschale Abwägungspflicht führt zu Rechtsunsicherheit.
Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen
Bei Verstoß gegen spezielle Verbotsgesetze ist die Rechtswidrigkeit indiziert; ansonsten ist eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen.