Zivilrecht · Streitstand

Berechtigt ein Irrtum über die gesetzlichen Rechtsfolgen einer Erklärung zur Anfechtung?

§ 119 Abs. 1 BGB

Worum geht es?

Unterscheidung zwischen unmittelbar gewollten und kraft Gesetzes eintretenden Folgen.

Herrschende Meinung

Welche Auffassung ist herrschend?

Ein Anfechtungsrecht besteht nur, wenn die Rechtsfolge Teil des Erklärungsinhalts war (Inhaltsirrtum); bloße gesetzliche Nebenfolgen sind unbeachtlich.

  • Rechtssicherheit: Man kann sich nicht durch Unkenntnis des Gesetzes von Verträgen lösen
  • Anfechtung ist nur bei Divergenz zwischen Gewolltem und Geäußertem gerechtfertigt

Mindermeinung

Was sagt die Gegenauffassung?

TODO

  • TODO

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wie entscheidet man das in der Klausur?

Wer eine rechtserhebliche Erklärung abgibt, trägt das Risiko für deren gesetzliche Auswirkungen, sofern er über den Kern seiner Äußerung nicht irrt.

Wird relevant in

Anfechtung einer WillenserklärungBGB AT · Prüfungsschema ansehen →

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