Zivilrecht · Streitstand
Berechtigt ein Irrtum über die gesetzlichen Rechtsfolgen einer Erklärung zur Anfechtung?
§ 119 Abs. 1 BGB
Unterscheidung zwischen unmittelbar gewollten und kraft Gesetzes eintretenden Folgen.
Herrschende Meinung
Ein Anfechtungsrecht besteht nur, wenn die Rechtsfolge Teil des Erklärungsinhalts war (Inhaltsirrtum); bloße gesetzliche Nebenfolgen sind unbeachtlich.
- Rechtssicherheit: Man kann sich nicht durch Unkenntnis des Gesetzes von Verträgen lösen
- Anfechtung ist nur bei Divergenz zwischen Gewolltem und Geäußertem gerechtfertigt
Mindermeinung
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Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wer eine rechtserhebliche Erklärung abgibt, trägt das Risiko für deren gesetzliche Auswirkungen, sofern er über den Kern seiner Äußerung nicht irrt.