Zivilrecht · Streitstand

Berechtigt ein Irrtum über die gesetzlichen Rechtsfolgen einer Erklärung zur Anfechtung?

§ 119 Abs. 1 BGB

Unterscheidung zwischen unmittelbar gewollten und kraft Gesetzes eintretenden Folgen.

Herrschende Meinung

Ein Anfechtungsrecht besteht nur, wenn die Rechtsfolge Teil des Erklärungsinhalts war (Inhaltsirrtum); bloße gesetzliche Nebenfolgen sind unbeachtlich.

  • Rechtssicherheit: Man kann sich nicht durch Unkenntnis des Gesetzes von Verträgen lösen
  • Anfechtung ist nur bei Divergenz zwischen Gewolltem und Geäußertem gerechtfertigt

Mindermeinung

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Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wer eine rechtserhebliche Erklärung abgibt, trägt das Risiko für deren gesetzliche Auswirkungen, sofern er über den Kern seiner Äußerung nicht irrt.

Verwandte Definitionen

ErklärungsbewusstseinErklärungswilleGeschäftswilleIrrtumErklärungsirrtumInhaltsirrtum
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