Zivilrecht · Streitstand
Ist ein Fehler bei der Berechnung der Preisgrundlage ein beachtlicher Irrtum?
§ 119 Abs. 1 BGB
Abgrenzung zwischen internem (verdecktem) und offenem Kalkulationsirrtum.
Herrschende Meinung
Der interne Kalkulationsirrtum ist ein unbeachtlicher Motivirrtum; der offene führt meist zur Vertragsanpassung oder Nichtigkeit nach Treu und Glauben.
- Das Risiko der internen Kalkulation trägt allein der Erklärende
- Ein offener Kalkulationsfehler macht die Annahme des Angebots oft rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB)
Mindermeinung
Anfechtbarkeit wegen Inhaltsirrtums (erweiterter Inhaltsirrtum).
- Die Kalkulation wird bei Offenlegung zum Bestandteil des Erklärungsinhalts
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wer intern falsch rechnet, irrt nur bei der Willensbildung. Ist der Fehler jedoch für den anderen offensichtlich, darf dieser ihn nicht zum eigenen Vorteil ausnutzen.