Zivilrecht · Streitstand

Wann wirken Erklärungen unter falscher Namensangabe für den Namensträger?

§ 164 BGB analog

Abgrenzung zwischen bloßer Identitätstäuschung (Eigengeschäft) und einer Vertretungssituation.

Herrschende Meinung

Es gelten die Regeln der Stellvertretung analog, wenn der Handelnde den Anschein erweckt, er sei die Person, deren Namen er nutzt (Identitätsunterstellung), und der Dritte ein Interesse an der Identität hat.

  • Schutz des Namensträgers vor ungewollten Verpflichtungen
  • Schutz des Dritten, der auf die Person des Namensträgers vertraut

Mindermeinung

Es liegt immer ein Eigengeschäft des Handelnden vor.

  • Der Handelnde gibt die Erklärung selbst ab
  • TODO

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Maßgeblich ist der Empfängerhorizont. Will der Dritte mit dem wahren Namensträger kontrahieren, ist die Analogie zu § 164 ff. BGB geboten, um die Interessenlage sachgerecht zu lösen.

Wird relevant in

Wirksame StellvertretungBGB AT · Prüfungsschema ansehen →

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