Zivilrecht · Streitstand
Wann wirken Erklärungen unter falscher Namensangabe für den Namensträger?
§ 164 BGB analog
Abgrenzung zwischen bloßer Identitätstäuschung (Eigengeschäft) und einer Vertretungssituation.
Herrschende Meinung
Es gelten die Regeln der Stellvertretung analog, wenn der Handelnde den Anschein erweckt, er sei die Person, deren Namen er nutzt (Identitätsunterstellung), und der Dritte ein Interesse an der Identität hat.
- Schutz des Namensträgers vor ungewollten Verpflichtungen
- Schutz des Dritten, der auf die Person des Namensträgers vertraut
Mindermeinung
Es liegt immer ein Eigengeschäft des Handelnden vor.
- Der Handelnde gibt die Erklärung selbst ab
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Maßgeblich ist der Empfängerhorizont. Will der Dritte mit dem wahren Namensträger kontrahieren, ist die Analogie zu § 164 ff. BGB geboten, um die Interessenlage sachgerecht zu lösen.