Zivilrecht · Streitstand

Erfasst der Begriff des Gewerbebetriebs i.S.d. Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch freiberufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten?

§ 823 Abs. 1 BGB

Worum geht es?

Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB)

Herrschende Meinung

Welche Auffassung ist herrschend?

Der Begriff des Gewerbebetriebs ist weit zu verstehen und erfasst auch freiberufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten, wenn sie einen organisatorischen Zusammenhang aufweisen.

  • Schutzbedürftigkeit ist bei organisierten Tätigkeiten unabhängig von der gewerberechtlichen Einordnung gleich.
  • Eine enge Auslegung würde Freiberufler ohne sachlichen Grund schlechter stellen.

Mindermeinung

Was sagt die Gegenauffassung?

Der Begriff des Gewerbebetriebs ist nur im üblichen Sinne des Gewerbe- und Handelsrechts zu verstehen; freiberufliche, künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeiten fallen nicht darunter.

  • Wortlaut und systematischer Zusammenhang sprechen für eine enge, gewerberechtlich geprägte Auslegung.
  • Eine Ausweitung führt zu einer uferlosen Ausdehnung des Haftungstatbestands.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wie entscheidet man das in der Klausur?

Das Schutzbedürfnis ist bei organisierten Tätigkeiten gleich, eine Differenzierung nach gewerberechtlicher Einordnung ist nicht gerechtfertigt.

Wird relevant in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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