Zivilrecht · Streitstand
Erfasst der Begriff des Gewerbebetriebs i.S.d. Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch freiberufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten?
§ 823 Abs. 1 BGB
Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB)
Herrschende Meinung
Der Begriff des Gewerbebetriebs ist weit zu verstehen und erfasst auch freiberufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten, wenn sie einen organisatorischen Zusammenhang aufweisen.
- Schutzbedürftigkeit ist bei organisierten Tätigkeiten unabhängig von der gewerberechtlichen Einordnung gleich.
- Eine enge Auslegung würde Freiberufler ohne sachlichen Grund schlechter stellen.
Mindermeinung
Der Begriff des Gewerbebetriebs ist nur im üblichen Sinne des Gewerbe- und Handelsrechts zu verstehen; freiberufliche, künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeiten fallen nicht darunter.
- Wortlaut und systematischer Zusammenhang sprechen für eine enge, gewerberechtlich geprägte Auslegung.
- Eine Ausweitung führt zu einer uferlosen Ausdehnung des Haftungstatbestands.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Das Schutzbedürfnis ist bei organisierten Tätigkeiten gleich, eine Differenzierung nach gewerberechtlicher Einordnung ist nicht gerechtfertigt.