Zivilrecht · Streitstand

Erfasst der Begriff des Gewerbebetriebs i.S.d. Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch freiberufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten?

§ 823 Abs. 1 BGB

Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB)

Herrschende Meinung

Der Begriff des Gewerbebetriebs ist weit zu verstehen und erfasst auch freiberufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten, wenn sie einen organisatorischen Zusammenhang aufweisen.

  • Schutzbedürftigkeit ist bei organisierten Tätigkeiten unabhängig von der gewerberechtlichen Einordnung gleich.
  • Eine enge Auslegung würde Freiberufler ohne sachlichen Grund schlechter stellen.

Mindermeinung

Der Begriff des Gewerbebetriebs ist nur im üblichen Sinne des Gewerbe- und Handelsrechts zu verstehen; freiberufliche, künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeiten fallen nicht darunter.

  • Wortlaut und systematischer Zusammenhang sprechen für eine enge, gewerberechtlich geprägte Auslegung.
  • Eine Ausweitung führt zu einer uferlosen Ausdehnung des Haftungstatbestands.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Das Schutzbedürfnis ist bei organisierten Tätigkeiten gleich, eine Differenzierung nach gewerberechtlicher Einordnung ist nicht gerechtfertigt.

Wird relevant in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

Recht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchutzgesetzFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAdäquanztheorieSchutzzweck der Norm (Zurechnung)Weiterfresserschaden
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Streitstände