Zivilrecht · Streitstand
Wie ist die Haftung des nicht privilegierten Gesamtschuldners bei gestörter Gesamtschuld zu bemessen, wenn einem Mitschuldner ein Haftungsprivileg zugute kommt?
Gestörte Gesamtschuld: Einer von mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Schuldnern genießt ein Haftungsprivileg (z.B. nach § 1664 BGB oder vertragliche Freistellung), sodass ein Innenausgleich nach § 426 BGB ausscheidet.
Herrschende Meinung · BGH (BGHZ 103, 338; BGHZ 155, 205; BGH NJW 2004, 2892)
Der Anspruch des Gläubigers gegen den nicht privilegierten Schuldner ist um den Haftungsanteil des privilegierten Schuldners zu kürzen; der Gläubiger trägt das Risiko des Haftungsprivilegs.
- Der nicht privilegierte Schuldner soll nicht schlechter stehen als ohne das Privileg des Mitschuldners, da er andernfalls den vollen Schaden tragen müsste, ohne Regress nehmen zu können.
- Das Haftungsprivileg des einen Schuldners soll nicht zu Lasten des anderen Schuldners gehen.
- BGH (BGHZ 103, 338; BGH NJW 2004, 2892): Kürzung des Anspruchs um den Haftungsanteil des privilegierten Schuldners.
Mindermeinung
Der Gläubiger soll den vollen Schaden vom nicht privilegierten Schuldner verlangen können; das Haftungsprivileg wirkt nur im Innenverhältnis.
- Der Gläubiger hat keinen Einfluss auf das zwischen den Schuldnern bestehende Haftungsprivileg.
- Das Außenverhältnis sollte von internen Absprachen der Schuldner unberührt bleiben.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die h.M. schützt den nicht privilegierten Schuldner vor einer unbilligen Haftungserweiterung, die er mangels Regressmöglichkeit nicht kompensieren könnte. Das Haftungsprivileg darf nicht einseitig zu Lasten des nicht privilegierten Schuldners wirken.