Zivilrecht · Streitstand

Wann ist ein Eingriff in ein Rechtsgut als rechtswidrig anzusehen?

§ 823 Abs. 1 BGB

Relevant für die Feststellung der Rechtswidrigkeit bei § 823 Abs. 1 BGB.

Herrschende Meinung

Bei unmittelbaren Verletzungen indiziert der Erfolg die Rechtswidrigkeit (Erfolgsunrecht); bei Unterlassen oder mittelbaren Eingriffen muss die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens positiv festgestellt werden (Handlungsunrecht).

  • Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit bei nur mittelbaren Folgen
  • Notwendigkeit der Verknüpfung mit Verkehrssicherungspflichten bei Unterlassungstaten

Mindermeinung

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Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die Differenzierung verhindert eine uferlose Haftung. Wer nicht direkt eingreift, handelt nur dann rechtswidrig, wenn er eine ihm obliegende Sorgfalts- oder Sicherungspflicht missachtet hat.

Wird relevant in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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