Zivilrecht · Streitstand
Wann ist ein Eingriff in ein Rechtsgut als rechtswidrig anzusehen?
§ 823 Abs. 1 BGB
Relevant für die Feststellung der Rechtswidrigkeit bei § 823 Abs. 1 BGB.
Herrschende Meinung
Bei unmittelbaren Verletzungen indiziert der Erfolg die Rechtswidrigkeit (Erfolgsunrecht); bei Unterlassen oder mittelbaren Eingriffen muss die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens positiv festgestellt werden (Handlungsunrecht).
- Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit bei nur mittelbaren Folgen
- Notwendigkeit der Verknüpfung mit Verkehrssicherungspflichten bei Unterlassungstaten
Mindermeinung
TODO
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Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die Differenzierung verhindert eine uferlose Haftung. Wer nicht direkt eingreift, handelt nur dann rechtswidrig, wenn er eine ihm obliegende Sorgfalts- oder Sicherungspflicht missachtet hat.