Zivilrecht · Streitstand
Wie ist die Drittschadensliquidation vom Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte abzugrenzen?
§ 249 BGB§ 280 BGB§ 311 Abs. 3 BGB
Zufällige Schadensverlagerung im Schadensersatzrecht; Gläubigerinteresse vs. Drittschutz.
Herrschende Meinung
Drittschadensliquidation greift bei zufälliger Schadensverlagerung, wenn Gläubiger- und Schadensposition auseinanderfallen; der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gewährt dem Dritten hingegen einen eigenen Anspruch gegen den Schuldner.
- Bei der Drittschadensliquidation macht der Gläubiger fremden Schaden im eigenen Namen geltend und leitet ihn weiter.
- Beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte hat der Dritte selbst einen Anspruch; es liegt keine Schadensverlagerung vor.
- BGH v. 14.1.2016 - VII ZR 271/14: Voraussetzungen der Drittschadensliquidation.
Mindermeinung
Die Drittschadensliquidation ist überflüssig, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte angenommen werden kann.
- Einheitliche Behandlung von Drittschäden durch Ausdehnung der Schutzwirkung auf Dritte ist vorzugswürdig.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Beide Rechtsinstitute erfüllen unterschiedliche Funktionen und schließen sich nicht aus. Die Drittschadensliquidation ist auf Fälle zufälliger Schadensverlagerung beschränkt; der Vertrag mit Schutzwirkung setzt eine bewusste Einbeziehung des Dritten voraus.