Zivilrecht · Streitstand

Wie ist die Drittschadensliquidation vom Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte abzugrenzen?

§ 249 BGB§ 280 BGB§ 311 Abs. 3 BGB

Zufällige Schadensverlagerung im Schadensersatzrecht; Gläubigerinteresse vs. Drittschutz.

Herrschende Meinung

Drittschadensliquidation greift bei zufälliger Schadensverlagerung, wenn Gläubiger- und Schadensposition auseinanderfallen; der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gewährt dem Dritten hingegen einen eigenen Anspruch gegen den Schuldner.

  • Bei der Drittschadensliquidation macht der Gläubiger fremden Schaden im eigenen Namen geltend und leitet ihn weiter.
  • Beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte hat der Dritte selbst einen Anspruch; es liegt keine Schadensverlagerung vor.
  • BGH v. 14.1.2016 - VII ZR 271/14: Voraussetzungen der Drittschadensliquidation.

Mindermeinung

Die Drittschadensliquidation ist überflüssig, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte angenommen werden kann.

  • Einheitliche Behandlung von Drittschäden durch Ausdehnung der Schutzwirkung auf Dritte ist vorzugswürdig.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Beide Rechtsinstitute erfüllen unterschiedliche Funktionen und schließen sich nicht aus. Die Drittschadensliquidation ist auf Fälle zufälliger Schadensverlagerung beschränkt; der Vertrag mit Schutzwirkung setzt eine bewusste Einbeziehung des Dritten voraus.

Wird relevant in

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