Zivilrecht · Streitstand
Wie wird der Entgeltanspruch abgewickelt, wenn beide Parteien das Unmöglichwerden der Leistung zu verantworten haben?
§ 326 BGB§ 254 BGB
Fallkonstellation, in der sowohl Schuldner als auch Gläubiger (in unterschiedlichem Maße) pflichtwidrig zum Leistungshindernis beigetragen haben.
Herrschende Meinung
Der Entgeltanspruch des Schuldners entfällt gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB vollständig, er behält jedoch einen Schadensersatzanspruch gegen den Gläubiger aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB.
- Wortlaut des § 326 Abs. 1 BGB differenziert nicht nach dem Grad des Vertretenmüssens
- Sachgerechte Lösung über die Verrechnung (Saldo) der gegenseitigen Schadensersatzansprüche unter Anwendung des § 254 BGB
Mindermeinung
TODO
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Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Da das Gesetz in § 326 Abs. 2 BGB nur die alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers für den Fortbestand des Entgeltanspruchs vorsieht, muss im Falle geteilter Verantwortung die allgemeine Schadensersatzsystematik mit Mitverschuldensanrechnung greifen.