Zivilrecht · Streitstand

Wie wird der Entgeltanspruch abgewickelt, wenn beide Parteien das Unmöglichwerden der Leistung zu verantworten haben?

§ 326 BGB§ 254 BGB

Fallkonstellation, in der sowohl Schuldner als auch Gläubiger (in unterschiedlichem Maße) pflichtwidrig zum Leistungshindernis beigetragen haben.

Herrschende Meinung

Der Entgeltanspruch des Schuldners entfällt gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB vollständig, er behält jedoch einen Schadensersatzanspruch gegen den Gläubiger aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB.

  • Wortlaut des § 326 Abs. 1 BGB differenziert nicht nach dem Grad des Vertretenmüssens
  • Sachgerechte Lösung über die Verrechnung (Saldo) der gegenseitigen Schadensersatzansprüche unter Anwendung des § 254 BGB

Mindermeinung

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Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Da das Gesetz in § 326 Abs. 2 BGB nur die alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers für den Fortbestand des Entgeltanspruchs vorsieht, muss im Falle geteilter Verantwortung die allgemeine Schadensersatzsystematik mit Mitverschuldensanrechnung greifen.

Verwandte Definitionen

MitverschuldenPreisgefahr (Gegenleistungsgefahr)Vorübergehende UnmöglichkeitMitverschuldenSchadensminderungsobliegenheitObliegenheit
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