Zivilrecht · Streitstand

Wie wird der Entgeltanspruch abgewickelt, wenn beide Parteien das Unmöglichwerden der Leistung zu verantworten haben?

§ 326 BGB§ 254 BGB

Worum geht es?

Fallkonstellation, in der sowohl Schuldner als auch Gläubiger (in unterschiedlichem Maße) pflichtwidrig zum Leistungshindernis beigetragen haben.

Herrschende Meinung

Welche Auffassung ist herrschend?

Der Entgeltanspruch des Schuldners entfällt gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB vollständig, er behält jedoch einen Schadensersatzanspruch gegen den Gläubiger aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB.

  • Wortlaut des § 326 Abs. 1 BGB differenziert nicht nach dem Grad des Vertretenmüssens
  • Sachgerechte Lösung über die Verrechnung (Saldo) der gegenseitigen Schadensersatzansprüche unter Anwendung des § 254 BGB

Mindermeinung

Was sagt die Gegenauffassung?

TODO

  • TODO

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wie entscheidet man das in der Klausur?

Da das Gesetz in § 326 Abs. 2 BGB nur die alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers für den Fortbestand des Entgeltanspruchs vorsieht, muss im Falle geteilter Verantwortung die allgemeine Schadensersatzsystematik mit Mitverschuldensanrechnung greifen.

Wird relevant in

MitverschuldenDeliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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