Zivilrecht · Streitstand

Haftung für Rat und Auskunft: Vorliegen eines (stillschweigenden) Auskunftsvertrags vs. bloßer Gefälligkeit

§ 675 Abs. 2 BGB§ 311 Abs. 2 BGB§ 241 Abs. 2 BGB

Bei Rat und Auskunft ohne ausdrückliche Vereinbarung ist streitig, ob ein konkludent geschlossener Auskunftsvertrag oder lediglich eine haftungsfreie Gefälligkeit vorliegt.

Herrschende Meinung · BGH

Ein stillschweigender Auskunftsvertrag ist anzunehmen, wenn der Auskunftgeber erkennbar die Verantwortung für die Richtigkeit der Auskunft übernimmt und der Auskunftsempfänger auf die Auskunft vertraut und vertrauen darf; maßgeblich ist der Rechtsbindungswille.

  • Schutz des auf die Auskunft vertrauenden Empfängers erfordert eine vertragliche Haftungsgrundlage.
  • Der Rechtsbindungswille ergibt sich aus Inhalt, Bedeutung und Zweck der Auskunft sowie dem wirtschaftlichen Interesse des Auskunftgebers (BGHZ 140, 111; BGH NJW 1991, 352; BGH NJW 2009, 1141).

Mindermeinung

Ohne ausdrückliche Vereinbarung liegt grundsätzlich nur eine haftungsfreie Gefälligkeit vor; eine Haftung kommt allenfalls über Delikt oder culpa in contrahendo in Betracht.

  • § 675 Abs. 2 BGB schränkt die Haftung für Rat und Auskunft explizit ein.
  • Zu weitgehende Ausweitung der Vertragshaftung würde Privatpersonen unangemessen belasten.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der BGH hat zutreffend auf den Rechtsbindungswillen als maßgebendes Kriterium abgestellt; nur wenn ein solcher vorliegt, ist ein Auskunftsvertrag anzunehmen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse des Auskunftgebers.

Wird relevant in

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