Zivilrecht · Streitstand
Haftung für Rat und Auskunft: Vorliegen eines (stillschweigenden) Auskunftsvertrags vs. bloßer Gefälligkeit
Bei Rat und Auskunft ohne ausdrückliche Vereinbarung ist streitig, ob ein konkludent geschlossener Auskunftsvertrag oder lediglich eine haftungsfreie Gefälligkeit vorliegt.
Herrschende Meinung · BGH
Ein stillschweigender Auskunftsvertrag ist anzunehmen, wenn der Auskunftgeber erkennbar die Verantwortung für die Richtigkeit der Auskunft übernimmt und der Auskunftsempfänger auf die Auskunft vertraut und vertrauen darf; maßgeblich ist der Rechtsbindungswille.
- Schutz des auf die Auskunft vertrauenden Empfängers erfordert eine vertragliche Haftungsgrundlage.
- Der Rechtsbindungswille ergibt sich aus Inhalt, Bedeutung und Zweck der Auskunft sowie dem wirtschaftlichen Interesse des Auskunftgebers (BGHZ 140, 111; BGH NJW 1991, 352; BGH NJW 2009, 1141).
Mindermeinung
Ohne ausdrückliche Vereinbarung liegt grundsätzlich nur eine haftungsfreie Gefälligkeit vor; eine Haftung kommt allenfalls über Delikt oder culpa in contrahendo in Betracht.
- § 675 Abs. 2 BGB schränkt die Haftung für Rat und Auskunft explizit ein.
- Zu weitgehende Ausweitung der Vertragshaftung würde Privatpersonen unangemessen belasten.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der BGH hat zutreffend auf den Rechtsbindungswillen als maßgebendes Kriterium abgestellt; nur wenn ein solcher vorliegt, ist ein Auskunftsvertrag anzunehmen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse des Auskunftgebers.