Zivilrecht · Streitstand
Wann ist eine Täuschung durch einen Dritten dem Vertragspartner zurechenbar, sodass eine Anfechtung nach § 123 Abs. 2 BGB möglich ist?
§ 123 Abs. 2 BGB
Nicht der Vertragspartner selbst, sondern ein Dritter (z.B. ein Vermittler) täuscht den Erklärenden.
Herrschende Meinung · BGH NJW 2001, 358; h.M.
Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist nur, wer nicht auf Seiten des Erklärungsempfängers steht. Wer als Verhandlungsgehilfe dem Lager des Erklärungsempfängers zuzurechnen ist, ist kein 'Dritter'.
- Sinn und Zweck des § 123 Abs. 2 BGB: Schutz des Erklärungsempfängers vor Anfechtung nur bei fehlendem Zusammenhang mit seiner Sphäre.
- Der Erklärungsempfänger soll sich das Handeln seiner Verhandlungsgehilfen zurechnen lassen müssen.
Mindermeinung
Auch ein selbständiger Vermittler oder Verhandlungsgehilfe ist stets 'Dritter' im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB.
- Formal sind nur die Vertragsparteien selbst nicht 'Dritte'.
- Der Wortlaut des § 123 Abs. 2 BGB differenziert nicht nach der Sphärenzugehörigkeit.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die herrschende Meinung überzeugt, weil eine sphärenbezogene Zurechnung dem Schutzgedanken des § 123 BGB gerecht wird und verhindert, dass sich der Erklärungsempfänger durch Einschaltung von Verhandlungsgehilfen seiner Haftung entzieht.