Zivilrecht · Streitstand

Wann ist eine Täuschung durch einen Dritten dem Vertragspartner zurechenbar, sodass eine Anfechtung nach § 123 Abs. 2 BGB möglich ist?

§ 123 Abs. 2 BGB

Nicht der Vertragspartner selbst, sondern ein Dritter (z.B. ein Vermittler) täuscht den Erklärenden.

Herrschende Meinung · BGH NJW 2001, 358; h.M.

Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist nur, wer nicht auf Seiten des Erklärungsempfängers steht. Wer als Verhandlungsgehilfe dem Lager des Erklärungsempfängers zuzurechnen ist, ist kein 'Dritter'.

  • Sinn und Zweck des § 123 Abs. 2 BGB: Schutz des Erklärungsempfängers vor Anfechtung nur bei fehlendem Zusammenhang mit seiner Sphäre.
  • Der Erklärungsempfänger soll sich das Handeln seiner Verhandlungsgehilfen zurechnen lassen müssen.

Mindermeinung

Auch ein selbständiger Vermittler oder Verhandlungsgehilfe ist stets 'Dritter' im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB.

  • Formal sind nur die Vertragsparteien selbst nicht 'Dritte'.
  • Der Wortlaut des § 123 Abs. 2 BGB differenziert nicht nach der Sphärenzugehörigkeit.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die herrschende Meinung überzeugt, weil eine sphärenbezogene Zurechnung dem Schutzgedanken des § 123 BGB gerecht wird und verhindert, dass sich der Erklärungsempfänger durch Einschaltung von Verhandlungsgehilfen seiner Haftung entzieht.

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ArglistDrohungWiderrechtlichkeit der DrohungArglistige TäuschungWiderrechtliche DrohungAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)
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