Zivilrecht · Streitstand
Maßstab der objektiven Erfüllungstauglichkeit bei der aliud-Lieferung (§ 434 V BGB)
Bei der aliud-Lieferung stellt sich die Frage, ob die gelieferte (andere) Sache zumindest objektiv zur Erfüllung des Vertrags geeignet sein muss, um als aliud zu gelten, oder ob jede Abweichung von der geschuldeten Sache ausreicht.
Herrschende Meinung
Eine aliud-Lieferung liegt vor, wenn die gelieferte Sache nicht der Zweckbestimmung des Verkäufers entspricht; auf objektive Erfüllungstauglichkeit kommt es nicht entscheidend an.
- Der Wortlaut des § 434 V BGB stellt auf die Lieferung einer 'anderen Sache' ab, ohne das Merkmal der Erfüllungstauglichkeit zu enthalten.
- Der Käufer soll bei jeder aliud-Lieferung die Gewährleistungsrechte erhalten können.
Mindermeinung
Eine aliud-Lieferung setzt voraus, dass die gelieferte Sache objektiv zur Erfüllung des Vertrags ungeeignet ist.
- Anderenfalls könnten geringfügige Abweichungen bereits zur Annahme eines aliud führen, was zu einer unangemessenen Ausweitung der Mängelhaftung führt.
- Eine gewisse Missbrauchsgefahr ist zu berücksichtigen.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der Wortlaut und der Zweck der Regelung sprechen dafür, dass grundsätzlich jede Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache als aliud zu behandeln ist; die Frage der Missbrauchsgefahr ist durch andere Mittel (z.B. Treu und Glauben) zu begegnen.