Öffentliches Recht · Streitstand

Wann verletzen Äußerungen von Regierungsmitgliedern über politische Gegner die Chancengleichheit der Parteien?

Art. 21 Abs. 1 S. 1 GGArt. 3 Abs. 1 GG

Relevant im Organstreitverfahren, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG.

Herrschende Meinung · BVerfG / h.M.

Regierungsmitglieder müssen Neutralität wahren, wenn sie in amtlicher Funktion handeln, nicht jedoch bei parteipolitischen Äußerungen.

  • Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen (z.B. Website des Ministeriums) indiziert amtliches Handeln.
  • Wahrnehmung der Staatsautorität darf den Parteienwettbewerb nicht verzerren.

Mindermeinung

TODO

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Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der Staat darf sich nicht mit einer Partei identifizieren. Nutzt ein Amtsträger die ihm durch das Amt gegebenen Mittel oder die Autorität des Amtes für den Parteienkampf, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit vor.

Wird relevant in

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

Streitbare (wehrhafte) DemokratieFreiheitlich demokratische Grundordnung (FdGO)Politische ParteiParteienprivilegChancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)
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