Zivilrecht · Streitstand

Kommt es bei der reinen Gefährdungshaftung auf die Adäquanz für die Zurechnung an?

§ 823 Abs. 1 BGB

Zurechnung der Rechtsgutverletzung bei der Gefährdungshaftung; Verhältnis von Adäquanztheorie und Gefährdungshaftung

Herrschende Meinung

Bei der reinen Gefährdungshaftung kommt es auf die Adäquanz nicht an, weil sie aufgrund der Anknüpfung an die Vorhersehbarkeit auf das Verschulden zugeschnitten ist. Entscheidend ist, ob es sich bei dem Verletzungserfolg um eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Rechtsverkehr nach Sinn und Zweck der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll.

  • Die Adäquanztheorie ist auf Verschuldenshaftung zugeschnitten und passt strukturell nicht zur Gefährdungshaftung.
  • Der Schutzzweck der jeweiligen Gefährdungshaftungsnorm liefert ein sachgerechtes Zurechnungskriterium.

Mindermeinung

Auch bei der Gefährdungshaftung ist die Adäquanz als allgemeines Zurechnungskriterium anzuwenden.

  • Die Adäquanztheorie ist ein allgemeines Kausalitätskorrektiv, das unabhängig vom Verschulden gilt.
  • Einheitliche Anwendung vermeidet Wertungswidersprüche.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die Adäquanztheorie ist auf Vorhersehbarkeit und damit auf Verschulden ausgerichtet; bei der Gefährdungshaftung ist der Schutzzweck der Norm das sachgerechtere Zurechnungskriterium.

Wird relevant in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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