Zivilrecht · Streitstand
Abgrenzung von Sach- und Rechtsmangel, insbesondere bei Nichtverschaffung von Eigentum und bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen
Im Kaufrecht stellt sich die Frage, ob bestimmte Fallgruppen – wie die Eintragung eines Kfz im Schengener Informationssystem oder öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen – als Sach- oder Rechtsmangel einzuordnen sind.
Herrschende Meinung · BGH, h.M.
Öffentlich-rechtliche Beschränkungen können Rechtsmängel i.S.v. § 435 BGB darstellen; die Eintragung im Schengener Informationssystem begründet einen Rechtsmangel. Nichtverschaffung von Eigentum ist als Rechtsmangel, nicht als Nichterfüllung einzuordnen.
- § 435 BGB erfasst ausdrücklich öffentlich-rechtliche Beschränkungen.
- BGH NJW 2007, 3777: Die Nichtverschaffung von Eigentum ist als Rechtsmangel und nicht als Nichterfüllung einzuordnen.
- BGH v. 18.1.2017 - VIII ZR 234/15: Die Eintragung im Schengener Informationssystem begründet einen Rechtsmangel.
Mindermeinung
Öffentlich-rechtliche Beschränkungen, die tatsächliche Auswirkungen auf die Nutzbarkeit haben, sind als Sachmangel einzuordnen.
- Maßgeblich für den Mangelbegriff ist die tatsächliche Verwendbarkeit der Sache, nicht die rechtliche Qualifikation der Einschränkung.
- Die Abgrenzung sollte funktional nach dem Einfluss auf die Nutzbarkeit erfolgen.
Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine öffentlich-rechtliche Beschränkung die rechtliche Position des Käufers (Rechtsmangel) oder die tatsächliche Beschaffenheit der Sache (Sachmangel) betrifft. Die Rspr. tendiert zu einem weiten Rechtsmangelbegriff.