BVerfG · 2. Senat
BVerfG, Beschluss v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09
2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 · 23.06.2010 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Der Untreuetatbestand des § 266 Abs. 1 StGB ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren. 2. Die Rechtsprechung ist gehalten, Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot). 3. Der in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende strenge Gesetzesvorbehalt erhöht die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.