BVerfG · 2. Senat

BVerfG, Beschluss v. 08.12.2021 – 2 BvL 1/13

2 BvL 1/13 · 08.12.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Mit Hilfe des Steuerrechts verfolgte außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele sind nur dann geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Be- oder Entlastungen zu liefern, wenn entweder Ziel und Grenze der Lenkung tatbestandlich vorgezeichnet sind oder das angestrebte Förderungs- oder Lenkungsziel jedenfalls von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird. 2. Die gesetzgeberische Entscheidung für Förderungs- oder Lenkungszwecke muss hinreichend bestimmt sein. In den Gesetzesmaterialien genannte lediglich vage Zielsetzungen genügen für sich genommen nicht, um Abweichungen von einer leistungsgerechten Besteuerung zu rechtfertigen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 3 Abs 1 GG§ 2 Abs 2 S 1 EStG§ 32a Abs 1 S 2 Nr 5 EStG vom 19.07.2006§ 32a Abs 1 S 2 Nr 5 EStG vom 14.08.2007§ 32b Abs 2 S 2 EStG vom 13.12.2006§ 32b Abs 2 S 3 EStG vom 13.12.2006§ 32c EStG vom 19.07.2006§ 32c EStG vom 13.12.2006JStG 2007StÄndG 2007UntStRefG 2008

Prüfungsschemata dazu

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Chancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte Verwaltungspraxis
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