BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Beschluss v. 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23

1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23 · 23.09.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet, dass Ärztinnen und Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit frei von fachlichen Weisungen sind, und schützt - im Rahmen therapeutischer Verantwortung - auch ihre Entscheidung über das "Ob" und das "Wie" einer Heilbehandlung. 2. Der Kompetenztitel aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Variante 1 GG ("Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren") bietet keine Grundlage für ein reines Pandemiefolgenrecht. Voraussetzung ist vielmehr eine gewisse auf Eindämmung oder Vorbeugung bezogene Gerichtetheit der Maßnahme. 3. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG begründet keine allgemeine Fürsorgekompetenz im Bereich des Gesundheitswesens. Die Entscheidung der Verfassung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 und 19a GG, dem Bund für das Gesundheitswesen nur auf einzelne Sachbereiche beschränkte Gesetzgebungskompetenzen zuzuweisen, darf nicht durch eine erweiternde Auslegung der Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge unterlaufen werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 12 Abs 1 GGArt 74 Abs 1 Nr 1 GGArt 74 Abs 1 Nr 7 GGArt 74 Abs 1 Nr 19a GGArt 74 Abs 1 Nr 19 Alt 1 GG§ 90 Abs 1 BVerfGG§ 5c Abs 1 IfSG vom 08.12.2022§ 5c Abs 2 IfSG vom 08.12.2022§ 5c Abs 3 IfSG vom 08.12.2022

Prüfungsschemata dazu

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

BerufKonkurrierende GesetzgebungskompetenzGebührBeitrag
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