BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Beschluss v. 30.09.2025 – 1 BvR 1141/19

1 BvR 1141/19 · 30.09.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Gesetzgeber muss bei der Organisation des Wissenschaftsbetriebs ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit gewährleisten und für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass strukturelle Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden. Dies betrifft in den gegenwärtigen Hochschulstrukturen das Verhältnis der Vertretungsorgane zu den Leitungsorganen wie auch deren angemessene Binnenausgestaltung. 2. Die angemessene Partizipation der Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit über Vertretungsorgane setzt voraus, dass sie als Organmitglieder ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit einbringen und Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit durch wissenschaftsinadäquate Entscheidungen abwehren können. 3. Der Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen erfordert, dass die Gesamtzusammensetzung der Organe, auf die die Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit zur Verwirklichung ihres Anspruchs auf Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs angewiesen sind, bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen keine Möglichkeit nicht unerheblicher wissenschaftsfremder Einflussnahme eröffnet. a) Die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfordert daher bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen, dass das Stimmgewicht einer Mitgliedergruppe, deren Gruppenangehörige in ihrer Tätigkeit nicht unmittelbar auf Forschung und Lehre bezogen sind, hinreichend begrenzt ist oder die zur Mitentscheidung berufenen Vertreter dieser Gruppe eine qualifizierte Beziehung zum Wissenschaftsbetrieb aufweisen. b) Dies schließt eine Beteiligung der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter bei solchen Entscheidungen nicht vollständig aus, verlangt aber, dass ihr bei undifferenzierter Beteiligung ein signifikant geringerer Stimmanteil zukommt als den Lehre und Forschung unmittelbar verbundenen Gruppen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 5 Abs 3 S 1 GG§ 21 Abs 2 S 1 Nr 4 HSchulG TH§ 35 Abs 3 S 1 Nr 4 HSchulG TH§ 35 Abs 4 HSchulG TH§ 40 Abs 1 S 1 HSchulG TH§ 40 Abs 1 S 2 HSchulG TH

Prüfungsschemata dazu

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

GesetzesvorbehaltMeinungTatsachenbehauptungSchmähkritikTatsachenbehauptung (Abgrenzung zum Werturteil)
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