BVerfG · 1. Senat
BVerfG, Beschluss v. 21.03.2018 – 1 BvF 1/13
1 BvF 1/13 · 21.03.2018 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Staatliches Informationshandeln ist an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn es in seiner Zielsetzung und seinen mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff in die Berufsfreiheit als funktionales Äquivalent gleichkommt. Amtliche Informationen kommen einem Eingriff in die Berufsfreiheit jedenfalls dann gleich, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielen, indem sie die Grundlagen von Konsumentscheidungen zweckgerichtet beeinflussen und die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern. 2. Verstößt ein Unternehmen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften, können seine durch die Berufsfreiheit geschützten Interessen auch dann hinter Informationsinteressen der Öffentlichkeit zurücktreten, wenn die Rechtsverstöße nicht mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sind. Individualisierte amtliche Informationen über konsumrelevante Rechtsverstöße im Internet sind aber regelmäßig durch Gesetz zeitlich zu begrenzen. 3. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes mit dem Grundgesetz auch, wenn zugleich Zweifel an der Vereinbarkeit des Gesetzes mit Sekundärrecht der Europäischen Union bestehen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 12 Abs 1 GGArt 72 Abs 2 GGArt 74 Abs 1 Nr 20 GGArt 10 EGV 178/2002Art 7 EGV 882/2004§ 40 Abs 1 LFGB§ 40 Abs 1a Nr 1 LFGB vom 15.03.2012§ 40 Abs 1a Nr 2 Alt 1 LFGB vom 15.03.2012§ 40 Abs 1a Nr 2 Alt 2 LFGB vom 15.03.2012§ 40 Abs 2 S 1 LFGB