BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 15.01.2025 – XII ZR 29/24

XII ZR 29/24 · 15.01.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Haben die Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses vereinbart, dass der Mieter die Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten übernimmt, wenn eine solche anfällt, kann der Vermieter die zusätzliche Zahlung des Umsatzsteuerbetrags nur dann vom Mieter verlangen, wenn er selbst tatsächlich umsatzsteuerpflichtig ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. September 2020 - XII ZR 6/20, NZM 2021, 96). 2. Der Vermieter kann auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nach § 4 Nr. 12 lit. a UStG nur dann verzichten, wenn der Mieter Unternehmer ist und die Mieträume für unternehmerische Zwecke nutzt (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 79/07, NJW-RR 2009, 593). 3. Legt der zum Vorsteuerabzug berechtigte Vermieter bei der Vermietung von Sondereigentum in einer Wohnungseigentumsanlage der Betriebskostenabrechnung umlagefähige Kostenpositionen zugrunde, die in der vom Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft erstellten Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG enthalten sind, muss er diese nicht von den darin enthaltenen Umsatzsteueranteilen befreien, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihrerseits nicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 13 UStG verzichtet hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 259 Abs 1 BGB§ 535 Abs 2 BGB§ 2 Abs 1 S 1 UStG§ 2 Abs 1 S 3 UStG§ 4 Nr 12 Buchst a UStG§ 4 Nr 13 UStG§ 9 Abs 1 UStG§ 9 Abs 2 UStG§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG§ 15 Abs 1 S 2 UStG§ 28 Abs 2 S 2 WoEigG

Prüfungsschemata dazu

Mietminderung und Mängelrechte des Mieters (§ 536 BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

MietvertragFinanzierungsleasingOperating-LeasingSchönheitsreparaturenVertragsgemäßer Gebrauch (Mietrecht)
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