BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 04.06.2025 – XII ZB 320/23

XII ZB 320/23 · 04.06.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Annehmende muss im Zeitpunkt der notariell beurkundeten Stellung des Adoptionsantrages uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein. Dabei muss die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden positiv festgestellt werden; nach Erschöpfung sämtlicher Erkenntnismöglichkeiten verbleibende Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im Zeitpunkt des Adoptionsantrages stehen dem Ausspruch der Adoption entgegen. 2. Demgegenüber ist es für den Ausspruch der Annahme nicht von vornherein schädlich, wenn die zunächst vorhandene Geschäftsfähigkeit des Annehmenden nach wirksamer Antragstellung im Laufe des Adoptionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichts nachträglich wegfällt. 3. In diesem Fall wird der Ausspruch einer Minderjährigenadoption allerdings regelmäßig aus Gründen des Kindeswohls scheitern, weil der Annehmende, der seine Geschäftsfähigkeit verloren hat, selbst hilfebedürftig geworden ist und ihm deshalb die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes nicht mehr anvertraut werden und er dessen rechtliche Vertretung als Sorgeberechtigter nicht mehr übernehmen kann. Für solche Erwägungen ist bei der Erwachsenenadoption demgegenüber kein Raum, weil das volljährige Kind über seinen Wunsch, ein Wahlverwandtschaftsverhältnis zu einem geschäftsunfähig gewordenen Annehmenden herzustellen, selbst entscheiden kann.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 104 Nr 2 BGB§ 1741 Abs 1 S 1 BGB§ 1752 Abs 1 BGB§ 1752 Abs 2 S 2 BGB§ 1753 Abs 2 BGB§ 1760 Abs 1 BGB§ 1760 Abs 2 Buchst a BGB§ 1767 Abs 2 BGB§ 1768 Abs 1 S 1 BGB§ 74 Abs 3 FamFG§ 74 Abs 6 FamFG§ 197 FamFG§ 559 Abs 1 S 1 ZPO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

RechtsgeschäftGeschäftsfähigkeitGeschäftsunfähigkeit
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