Abschnitt 2 — Verwandtschaft · Titel 7 — Annahme als Kind · Untertitel 2 — Annahme Volljähriger
§ 1768 BGB – Antrag
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Rechtsprechung zu § 1768 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.