Zivilrecht · Definition
Geschäftsfähigkeit
§ 2 BGB§§ 104 ff. BGB
Die rechtliche Fähigkeit einer Person, durch eigenes Handeln wirksam Rechtsgeschäfte abzuschließen und Verpflichtungen einzugehen [6-8].
Zivilrecht · Definition
Die rechtliche Fähigkeit einer Person, durch eigenes Handeln wirksam Rechtsgeschäfte abzuschließen und Verpflichtungen einzugehen [6-8].