Zivilrecht · Definition
Geschäftsfähigkeit
Was versteht man unter „Geschäftsfähigkeit“?
Die rechtliche Fähigkeit einer Person, durch eigenes Handeln wirksam Rechtsgeschäfte abzuschließen und Verpflichtungen einzugehen [6-8].
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Zur Angabe des Wechselkursrisikos in einem Prospekt über die Beteiligung an einem Schiffsfonds.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Erfolgt im Deckungsschutzverfahren des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den sog. Dieselverfahren) zu seinen Gunsten , sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt des …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Zu den Prospektangaben bei einem Schiffsfonds hinsichtlich der Verdrängung kleinerer Schiffsklassen durch größere Schiffe (sog. Kaskadeneffekt) und der Reduktion des Einsatzes kleinerer Schiffe auf Zubringerdienste und die damit verbundene Erhöhung der Containerumschlagszahlen (sog. Transshipment-Effekt). 2. Zur Vertretbarkeit der Prognose von Betriebskostensteigerungen bei einem Schiffsfonds.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Zu den Anforderungen an die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Geschäftsunfähig ist: 1 wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2 wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.