Zivilrecht · Definition

Geschäftsfähigkeit

§ 2 BGB§§ 104 ff. BGB

Was versteht man unter „Geschäftsfähigkeit“?

Die rechtliche Fähigkeit einer Person, durch eigenes Handeln wirksam Rechtsgeschäfte abzuschließen und Verpflichtungen einzugehen [6-8].

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 11. Zivilsenat XI ZB 29/21Beschluss vom 02.07.2024 · zu § 2 BGB

Zur Angabe des Wechselkursrisikos in einem Prospekt über die Beteiligung an einem Schiffsfonds.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 4. Zivilsenat IV ZR 140/23Urteil vom 05.06.2024 · zu § 2 BGB

Erfolgt im Deckungsschutzverfahren des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den sog. Dieselverfahren) zu seinen Gunsten , sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt des …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 11. Zivilsenat XI ZB 2/22Beschluss vom 12.03.2024 · zu § 2 BGB

1. Zu den Prospektangaben bei einem Schiffsfonds hinsichtlich der Verdrängung kleinerer Schiffsklassen durch größere Schiffe (sog. Kaskadeneffekt) und der Reduktion des Einsatzes kleinerer Schiffe auf Zubringerdienste und die damit verbundene Erhöhung der Containerumschlagszahlen (sog. Transshipment-Effekt). 2. Zur Vertretbarkeit der Prognose von Betriebskostensteigerungen bei einem Schiffsfonds.

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BGH 12. Zivilsenat XII ZB 182/25Beschluss vom 21.01.2026 · zu §§ 104 ff. BGB

Zu den Anforderungen an die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 2 BGB · Eintritt der Volljährigkeit

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

§ 104 BGB · Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist: 1 wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2 wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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