Abschnitt 2 — Verwandtschaft · Titel 7 — Annahme als Kind · Untertitel 1 — Annahme Minderjähriger

§ 1752 BGB – Beschluss des Familiengerichts, Antrag

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. (2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

Rechtsprechung zu § 1752 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 04.06.2025 – XII ZB 320/231. Der Annehmende muss im Zeitpunkt der notariell beurkundeten Stellung des Adoptionsantrages uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein. Dabei muss …
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB