Zivilrecht · Definition

Geschäftsunfähigkeit

§ 104 BGB§ 105 BGB

Was versteht man unter „Geschäftsunfähigkeit“?

Der Zustand, in dem eine Person (unter 7 Jahre oder bei dauerhafter Geistesstörung) keine wirksamen Willenserklärungen abgeben kann; ihre Erklärungen sind nichtig [7].

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 12. Zivilsenat XII ZB 182/25Beschluss vom 21.01.2026 · zu § 104 BGB

Zu den Anforderungen an die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 12. Zivilsenat XII ZB 320/23Beschluss vom 04.06.2025 · zu § 104 BGB

1. Der Annehmende muss im Zeitpunkt der notariell beurkundeten Stellung des Adoptionsantrages uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein. Dabei muss die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden positiv festgestellt werden; nach Erschöpfung sämtlicher Erkenntnismöglichkeiten verbleibende Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im Zeitpunkt des Adoptionsantrages stehen dem Ausspruch der …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 4. Zivilsenat IV ZB 37/24Beschluss vom 26.02.2025 · zu § 104 BGB

Ein - für den Notar nicht erkennbar - geschäftsunfähiger Auftraggeber ist unabhängig von der Art der notariellen Tätigkeit zur Zahlung der Notarkosten verpflichtet. Die Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit in §§ 104 ff. BGB sind auf Aufträge an einen Notar weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

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BGH 10. Zivilsenat X ZR 3/20Urteil vom 26.04.2022 · zu § 105 BGB

1. Zur substantiierten Darlegung von Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist. 2. Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster …

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Gesetzestext

§ 104 BGB · Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist: 1 wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2 wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

§ 105 BGB · Nichtigkeit der Willenserklärung

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

Beschränkte GeschäftsfähigkeitWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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