Zivilrecht · Definition
Geschäftsunfähigkeit
§ 104 BGB§ 105 BGB
Der Zustand, in dem eine Person (unter 7 Jahre oder bei dauerhafter Geistesstörung) keine wirksamen Willenserklärungen abgeben kann; ihre Erklärungen sind nichtig [7].
Zivilrecht · Definition
Der Zustand, in dem eine Person (unter 7 Jahre oder bei dauerhafter Geistesstörung) keine wirksamen Willenserklärungen abgeben kann; ihre Erklärungen sind nichtig [7].