BGH · 11. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 21.11.2023 – XI ZR 290/22

XI ZR 290/22 · 21.11.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die in den von einer Sparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Sonderbedingungen für Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz (sog. Riester-Verträge) enthaltene Klausel "Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet." ist eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 305 Abs 1 S 1 BGB§ 307 Abs 1 S 1 BGB§ 307 Abs 1 S 2 BGB

Prüfungsschemata dazu

AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)Einbeziehungskontrolle (AGB)Inhaltskontrolle (AGB)TransparenzgebotGeltungserhaltende Reduktion
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