BGH · 11. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 21.11.2023 – XI ZR 290/22
XI ZR 290/22 · 21.11.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die in den von einer Sparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Sonderbedingungen für Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz (sog. Riester-Verträge) enthaltene Klausel "Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet." ist eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.