BGH · 6a. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 22.05.2023 – VIa ZB 22/22

VIa ZB 22/22 · 22.05.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Beauftragt der Hauptbevollmächtigte einer Partei gegen ein Honorar einen Terminsvertreter, um den Anfall von abrechenbaren Kosten in einer das Honorar übersteigenden Höhe zu vermeiden, stellt das vereinbarte Honorar die Gegenleistung allein für die Wahrnehmung des Termins im eigenen Gebühreninteresse des Hauptbevollmächtigten dar und kann der Partei nicht als Aufwendung des Hauptbevollmächtigten in Rechnung gestellt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 670 BGB§ 675 BGB§ 91 Abs 1 S 1 ZPO§ 104 ZPO§ 5 RVGNr 3202 RVG-VVNr 3401 RVG-VVNr 7003 RVG-VVNr 7004 RVG-VVNr 7005 RVG-VVNr 7006 RVG-VVVorbem 7 Abs 1 S 2 RVG-VV

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Haftungsentlastung / Freistellungspflicht des DienstgläubigersAufwendungsersatz beim AuftragWeiter Aufwendungsbegriff i.S.d. §§ 683, 670 BGB bei der GoASchenkungsabsicht i.S.v. § 685 BGB
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