Abschnitt 2 — Parteien · Titel 5 — Prozesskosten
§ 91 ZPO – Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
§ 91 ZPO in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 91 ZPO drankommt
Rechtsprechung zu § 91 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 11.03.2026 – I ZR 186/25Burgundy Nights 1. Das für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG maßgebliche Merkmal der Erforderlichkeit bezie…BGH, Beschluss v. 25.02.2026 – II ZB 16/24Ist der Antragsteller nicht selbst Rechtsanwalt, hat er in einem Spruchverfahren auch dann regelmäßig einen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und A…BGH, Beschluss v. 23.07.2025 – VII ZB 26/23Eine Kostenentscheidung in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO verliert ihre Wirksamkeit, wenn eine abweichende Kostenen…BGH, Beschluss v. 19.03.2025 – VII ZB 30/241. Eine Vorpfändung nach § 845 ZPO ist notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Besorgnis besteht…BGH, Beschluss v. 06.06.2024 – V ZB 67/23Die im Klageverfahren hinsichtlich des Streithelfers ergangene Kostengrundentscheidung umfasst nicht die dem Streithelfer als Antragsgegner im vorausg…BGH, Beschluss v. 26.03.2024 – VI ZB 58/22Zu den Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW …BGH, Beschluss v. 07.11.2023 – X ZB 7/21Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren II 1. Die Ankündigung einer gerichtlichen Inanspruchnahme aus dem mit einer Nichtigkeitsklage angegrif…BGH, Beschluss v. 28.06.2023 – XII ZB 537/22Der auf künftige Räumung verklagte Mieter von Gewerberäumen ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gehalten, sich auf ein…