BGH · 2. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 25.02.2026 – II ZB 16/24
II ZB 16/24 · 25.02.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Ist der Antragsteller nicht selbst Rechtsanwalt, hat er in einem Spruchverfahren auch dann regelmäßig einen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn er bereits in einer größeren Zahl von Fällen (hier mindestens 20) als Antragsteller in Spruchverfahren aufgetreten ist.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 15 Abs 2 SpruchG§ 91 Abs 2 S 1 ZPO