BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 06.06.2024 – V ZB 67/23
V ZB 67/23 · 06.06.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die im Klageverfahren hinsichtlich des Streithelfers ergangene Kostengrundentscheidung umfasst nicht die dem Streithelfer als Antragsgegner im vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten; dies gilt unabhängig davon, ob insoweit eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangen ist oder nicht.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.