BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 06.06.2024 – V ZB 67/23

V ZB 67/23 · 06.06.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die im Klageverfahren hinsichtlich des Streithelfers ergangene Kostengrundentscheidung umfasst nicht die dem Streithelfer als Antragsgegner im vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten; dies gilt unabhängig davon, ob insoweit eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangen ist oder nicht.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 91 ZPO§ 101 Abs 1 ZPO§ 494a ZPO
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