BGH · 6. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 21.07.2020 – VI ZR 369/19
VI ZR 369/19 · 21.07.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Zum Anspruch eines Sozialversicherungsträgers auf Erstattung von Aufwendungen nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. 2. Die Pflicht, einen freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen, besteht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 5 UVV "Bauarbeiten" erst bei einer an der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als einem Meter.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 110 Abs 1 S 1 SGB 7§ 276 Abs 2 BGB