Zivilrecht · Definition

Zufallshaftung

§ 287 BGB§ 276 BGB

Ausnahme vom Verschuldensprinzip: Haftung des Schuldners auch für zufällige Ereignisse ohne eigenes Verschulden, entweder kraft Gesetzes (z.B. § 287 S. 2 BGB) oder kraft rechtsgeschäftlicher Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

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