Zivilrecht · Definition
Zufallshaftung
§ 287 BGB§ 276 BGB
Ausnahme vom Verschuldensprinzip: Haftung des Schuldners auch für zufällige Ereignisse ohne eigenes Verschulden, entweder kraft Gesetzes (z.B. § 287 S. 2 BGB) oder kraft rechtsgeschäftlicher Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.