BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 15.05.2020 – V ZR 18/19

V ZR 18/19 · 15.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Wird die Genehmigung eines Wiederkaufs beantragt, reicht der Antragsteller nur dann die Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG vollständig ein, wenn er den Vertrag vorlegt, in dem dem Wiederkäufer das Recht des Wiederkaufs eingeräumt worden ist; die Vorlage eines sog. Vollzugsvertrags reicht nicht. 2. Der Vorlage einer Urkunde über die Ausübung des Wiederkaufs bedarf es zur Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen nicht; vielmehr reicht es aus, die Ausübung des Wiederkaufsrechts der Behörde mit dem Genehmigungsantrag mitzuteilen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 2 Abs 1 GrdstVG§ 6 Abs 1 S 1 GrdstVG§ 6 Abs 2 GrdstVG§ 9 GrdstVG§ 433 Abs 1 S 1 BGB§ 456 Abs 1 S 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Kaufpreisanspruch des Verkäufers

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

KaufvertragSachkaufFiskalverwaltungTrennungsprinzipVerpflichtungsgeschäftErfüllungstheorie (Sachmängelgewährleistung)
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