BGH · 3. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 09.07.2026 – III ZR 235/25
III ZR 235/25 · 09.07.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Frage, ob eine unangemessene Verfahrensdauer zu einem materiellen Nachteil eines Verfahrensbeteiligten geführt hat, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten, wenn das Ausgangsverfahren in angemessener Zeit abgeschlossen worden wäre. Dabei ist "hinzuzudenken", dass das Verfahren durch das Ausgangsgericht in angemessener Zeit seinen Abschluss gefunden hätte. 2. Nachteile, die ein Verfahrensbeteiligter dadurch erleidet, dass er infolge der unangemessenen Dauer eines Rechtsstreits zur gerichtlichen Klärung einer streitigen Forderung an den Gläubiger der Forderung Verzugs- und Prozesszinsen zu zahlen hat, sind in der Regel vom Schutzzweck des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erfasst.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 198 Abs 1 S 1 GVG§ 198 Abs 3 GVG§ 286 BGB§ 288 Abs 1 BGB§ 291 S 1 BGB§ 301 BGB§ 372 BGBArt 6 Abs 1 MRK