Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 2 — Verzug des Gläubigers
§ 301 BGB – Wegfall der Verzinsung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.
Rechtsprechung zu § 301 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.