Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 2 — Verzug des Gläubigers

§ 301 BGB – Wegfall der Verzinsung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.

Rechtsprechung zu § 301 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 09.07.2026 – III ZR 235/251. Für die Frage, ob eine unangemessene Verfahrensdauer zu einem materiellen Nachteil eines Verfahrensbeteiligten geführt hat, ist zu prüfen, welchen …
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